KBV „Einigkeit“ Uttel e.V.

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Geschäftsordnung des KBV „Einigkeit“ e.V.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Wahlen und der Vorstandsarbeit diese allgemeine. Geschäftsordnung
  2. Die allgemeine Geschäftsordnung gilt als Ergänzung zur Satzung des KBV "Einigkeit“ Uttel e.V.

§ 2 Versammlungen

  1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter des Vereins eröffnet, geleitet und geschlossen.
  2. Von den Mitgliederversammlungen und den Versammlungen der Vorstände ist ein Protokoll zu führen.
  3. Falls der Vorsitzende und seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Vorsitzenden persönlich betreffen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  4. Nach Versammlungseröffnung prüft der Versammlungsleiter die ordnungsgemäße Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Tagesordnung ist in der bekannt gegebenen Reihenfolge zu behandeln.
  6. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Er kann insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern von der Versammlung aussprechen, Unterbrechungen oder die Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.

§ 3 Worterteilung und Aussprache

  1. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste kann auf Antrag geschlossen werden.
  2. Reden darf nur, wem der Versammlungsleiter das Wort erteilt hat.
  3. In Ausübung seines Amtes kann der Versammlungsleiter jederzeit das Wort ergreifen.
  4. Teilnehmer einer Versammlung sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie persönlich betreffen. Während der Abstimmung haben sie den Versammlungsraum zu verlassen.
  5. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben, Wortmeldungen zur Geschäftsordnung können durch Zuruf erfolgen. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und Gegenredner gehört werden.

§ 4 Anträge und Beratung

  1. Während der Beratung über einen Tagesordnungspunkt sind folgende Anträge zugelassen:
  2. Anträge zur Geschäftsordnung
  3. Änderungsanträge
  4. Zusatzanträge
  5. Bei Zweifel über die Rechtmäßigkeit eines Antrages entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
  6. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so richtet sich die Reihenfolge nach Ziffer 1 a) bis c).
  7. Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen keine Anträge gestellt werden.

§ 5 Abstimmungen

  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu verlesen.
  3. Änderungs- und Zusatzanträge kommen gesondert zur Abstimmung.
  4. Die Abstimmung erfolgt gemäß § 13 Nr. 7 der Satzung des Vereins.
  5. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

§ 6 Wahlen

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
  2. Wahlen sind grundsätzlich in der satzungsgemäßen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
  3. Vor der Wahl sind mindestens zwei Stimmenauszähler zu bestimmen, die die abgegebenen Stimmen zu zählen und gegebenenfalls zu kontrollieren haben.
  4. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden hat die Versammlung einen Wahlleiter zu bestimmen, der während der Wahl die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters hat.
  5. Der alte Vorstand hat zu jeder zur Wahl stehenden Position ein vorrangiges Vorschlagsrecht. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  6. Das Wahlergebnis ist festzustellen, bekanntzugeben und im Protokoll festzuhalten.

§ 7 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    • Erweiterter Vorstand (§ 17 der Satzung)
    • Festausschuss
    • Übungsleiter mit entsprechender Lizenz
    • Jugend- und Schülerwarte
  2. Die Mitglieder des Festausschusses sowie die Jugend- und Schülerwarte werden vom erweiterten Vorstand benannt.
  3. Der Gesamtvorstand tagt grundsätzlich an jedem 1. Montag im Monat.
  4. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind hier stimmberechtigt.

§ 8 Rechnungslegung

  1. Aus Mitgliederbeiträgen und Einnahmen des Vereins werden folgende Kosten erstattet:
    • laufende Geschäftskosten (Briefpapier, Gebühren, etc.)
    • Gerätekosten zur Ausübung des Boßel- und Klootschießersports
    • Fahrtkosten gemäß Beschluss des erweiterten Vorstandes
    • Beiträge zu übergeordneten Verbänden
    • Zuschüsse zur Betreuung der Schüler- und Jugendgruppen gemäß Beschluss des erweiterten Vorstandes
    • Anzeigen zur Veröffentlichung von Vereinsangelegenheiten und Nachrufe auf verstorbene Mitglieder
    • Präsente zu Hochzeiten gemäß Beschluss des erweiterten Vorstandes
    • Pokale, Teller etc. zu Meisterschaften, Wettkämpfen und Jubiläen gemäß Beschluss des erweiterten Vorstandes
    • Zuschüsse zu Versammlungen, Feste und sonstige Veranstaltungen gemäß Beschluss des erweiterten Vorstandes

§ 9 Rechnungsbegleichung/Kassenbelege

  1. Rechnungen sind wie folgt zu quittieren:
    • bis 800,00 € Kassenführer
    • bis 1.500,00 € Kassenführer und Vorsitzender gemäß § 16 Nr. 1 der Satzung
    • über 1.500,00 € entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag.
  2. Die Rechnungsbelege sind jahrgangsmäßig zusammen zu fassen.
  3. Sämtliche Rechnungsbelege sind 4 Jahre aufzubewahren.

§ 10 Beitragsfreiheit

  1. Ein Mitglied kann beitragsfrei gestellt werden, wenn es das 70. Lebensjahr vollendet hat und langjähriges Mitglied des KBV "Einigkeit“ Uttel e.V. ist.
  2. Über die Beitragsfreiheit entscheidet der erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit.

§ 11 Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder, die über Jahre hinweg vorbildlich und mit hohem persönlichem Einsatz für den Verein und den Boßelsport tätig geworden sind, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind:
    • 1. Vorsitzende(r) = Ehrenvorsitzende(r)
    • erweiterte Vorstandsmitglieder = Ehrenvorstandsmitglieder
    • sonstige Vereinsmitglieder = Ehrenmitglieder
  3. Ehrenmitgliedern wird eine Ernennungsurkunde ausgehändigt.

§ 12 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Über die Änderung oder Ergänzung dieser Geschäftsordnung beschließt satzungsgemäß die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 03. März 2011 in Kraft.
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