KBV „Einigkeit“ Uttel e.V.

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Satzung des Klootschiesser- und Boßelvereins KBV

Vorwort

In der Erkenntnis, dass der Geist des alten friesischen Heimatspieles, des Klootschießens und Boßelns, seine Grundlage in Selbstbeherrschung und Mannschaftsdisziplin, in Kameradschaftlichkeit, Verantwortungsfreude, Mut und Fairness findet, und in dem Bewusstsein, dass dieser Geist unserem Friesenspiel seinen besonderen Wert verleiht, macht es sich der Verein zur Aufgabe, durch Betreuung seiner Mitglieder das Wettkampfspiel zu vermitteln und zu fördern sowie für die Pflege der plattdeutschen Sprache einzutreten.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1959 aus den Vereinen "Nenndorf" und "Hattersum" gegründete Verein führt den Namen Klootschießer- und Boßelverein „Einigkeit“ Uttel (e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Wittmund (Ortschaft Uttel) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. VR 130276 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, indem das Klootschießen und Boßeln betrieben und die Jugendarbeit gefördert wird.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und -Vereinsveranstaltungen;
    4. die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen sowie an Turnieren und Vorführungen;
    5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
    6. Aus/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Helfern;
    7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
    8. die Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehenden Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und religiös neutral;
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    1. im Kreissportbund und
    2. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden (Landessportbund, Landesklootschießerverband, Friesischer Klootschießerverband)
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und /oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereins-abteilungen durch Geld oder Sachleistungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Tod;
    • durch Auflösung des Vereins;
    • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Schluss einer Boßelsaison (30.06.) oder zum 31.12. eines jeden Jahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzieht, ohne sich schriftlich abzumelden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt;
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Ãœber den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschlussbeschluss wird mit der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich an den erweiterten Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  7. Der erweiterte Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitglieder die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
  8. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Mitglieder

  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und anderen Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18 Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 11 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung;
    • der geschäftsführende Vorstand;
    • der erweiterte Vorstand.

§ 12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand durch Bekanntgabe in der hiesigen Tageszeitung – unter Angabe der Tagesordnung – einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.
  4. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Vorschläge zur Tagesordnung (Anträge) sind bis zwei Tage nach der Veröffentlichung des Zeitpunktes der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein geschäftsführendes Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet hierüber die Mitgliederver sammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung oder dem Erlass oder Änderung von Ordnungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstandes;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung sowie Erlass und Änderung von Ordnungen und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung;
  7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen;
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden;
    2. dem 2. Vorsitzenden;
    3. dem 3. Vorsitzenden;
    4. dem Kassenwart;
    5. dem Schriftführer.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende, vertreten. Ausgenommen hiervon sind die Bankgeschäfte des Vereins im Online-Banking-Verfahren, die von einem Bevollmächtigten Vorstandsmitglied ausgeführt werden dürfen.

    Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Der geschäftsführende Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit den Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstands-mitglieder anwesend sind.
  5. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 17 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    • den stellvertretenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    • dem Boßelobmann und dem Stellvertreter
    • der Frauenwartin und der Stellvertreterin
    • dem Jugendboßelobmann und dem Stellvertreter
    • dem Pressewart
    • dem Webmaster
    • den Geräte- und Boßelwarten
  2. Die Bestellung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  3. Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere
    • die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
    • die Planung und Durchführung sämtlicher sportlicher und sonstiger Veranstaltungen des Vereins.
  4. Der erweiterte Vorstand kann Ausschüsse (z.B. Festausschuss, Spielausschuss) bilden.
  5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben in der Sitzung des erweiterten Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber in der Versammlung einen mündlichen Bericht.

§ 19 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,-- Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 20 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter der Bedingung, dass mindestens vier Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. bis 3. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Wittmund, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige (insbesondere sportliche Zwecke) zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06. August 2010 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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